Spitzenausgleich 2022 – Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Spitzenausgleich 2022 – Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes


Adressatenkreis: Unternehmen des produzierenden Gewerbes i. S. des § 2 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG)

Aufgrund der erfolgreichen Energieeinsparungen im produzierenden Gewerbe wird der Spitzenausgleich für Unternehmen nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) oder Energieerzeugnisse nach § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) auch für das Antragsjahr 2022 gewährt. Dies wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 86 bekannt gegeben.

Hintergrund: Die Stromsteuer in anderen europäischen Ländern ist erheblich geringer als in Deutschland. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen, die energieintensiv produzieren, aufrechtzuerhalten, wurde 2002 innerhalb der ökologischen Steuerreform der Spitzenausgleich eingeführt. Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist es dadurch möglich, bis zu 90 % der Strom- und Energiesteuer erstattet zu bekommen. Der Spitzenausgleich wird nur dann für das Antragsjahr gewährt, wenn sich die Energieintensität der Bundesrepublik Deutschland im für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr um einen bestimmten Wert reduziert hat.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen den Antrag auf Steuererstattung beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlichem Vordruck bis zum 31. Dezember des Folgejahres stellen. Seit 2013 ist die Gewährung des Antrags an einige Voraussetzungen geknüpft. Seit der Einführung der Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) im Jahr 2013, müssen betroffene Unternehmen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße nachweisen, dass sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Unternehmen, bei denen es sich nicht um ein KMU handelt, müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS nachweisen. KMU müssen einen Nachweis über ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Optimierung der Energieeffizienz erbringen. Der Nachweis über ein Energieeffizienzsystem gemäß § 4 Abs. 5 SpaEfV muss bis zum 31. Dezember 2022 beim zuständigen Hauptzollamt erbracht werden. Dies beinhaltet, dass etwaige Audits vorab erfolgt sein müssen, alle notwendigen Testate erstellt und sämtliche notwendigen Unterlagen der Nachweis ausstellenden Stelle bis zu diesem Datum vorliegen müssen. Je nach Energieeffizienzsystem, können dies bspw. anerkannte nationale Akkreditierungsstellen, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen sein.

Zudem unterliegen Unternehmen, denen Steuerentlastungen gewehrt wurden, seit dem Inkrafttreten der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) am 17. Mai 2016 einer Erklärungspflicht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt (§ 3 EnSTransV). Wurde bereits eine Steuerentlastung ausgezahlt, muss für jeden Entlastungstatbestand eine Erklärung nach § 5 EnSTransV abgegeben werden. Die Erklärungspflichten nach § 3 und 5 EnSTransV entfallen, wenn die einzelnen Steuerbegünstigungen unter der Schwelle von 200.000 Euro liegen (§ 3 Abs. 1 EnSTransV). Darunterfallen u. a. Steuerentlastungen nach § 9b StromStG (Steuerentlastungen für Unternehmen), § 47a EnergieStG (Steuerentlastung für den Eigenverbrauch) sowie § 12c Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern). Die Erklärungen müssen für das maßgebliche Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.

Aufgrund der Vielzahl an Entlastungstatbeständen und daran geknüpfte Bedingungen ist eine jährliche Bewertung dringend zu empfehlen. Hier sind wir gern Ihr Ansprechpartner!

 

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