Aktualisierung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren der Trinkwasserverordnung (TrinkwV, 22. Änderung)
Am 8. Dezember 2020 wurde die aktualisierte Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV veröffentlicht. Alle dort aufgeführten Stoffe und Verfahren dürfen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser genutzt bzw. angewendet werden. Für die Verwendung abweichender Stoffe und Verfahren kann über das Umweltbundesamt (UBA) eine Ausnahmegenehmigung erwirkt werden, wenn Voraussetzungen nach § 12 TrinkwV erfüllt sind. Die aktuelle Änderung der Liste bezieht sich auf diese Ausnahmegenehmigungen, denn die Regelung zum weiteren Einsatz von Ionenaustauschern zur Wasseraufbereitung über Harze, die vor Inkrafttreten der Liste in Betrieb waren, entfallen ab dem 01.01.2023. Sollten diese Ionenaustauscherharze weiterhin verwendet werden, muss eine rechtzeitige Antragstellung beim UBA erfolgen.
Hintergrund: Die TrinkwV regelt die Trinkwasserqualität und bezweckt den Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Stoffen. Ihr Anwendungsbereich bezieht sich auf die Prozesse der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung, innerhalb derer das geförderte Rohwasser unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet wird. Er deckt die Rohwasserentnahme bis zur Übergabestelle an die Endverbraucher gemäß § 8 TrinkwV ab. Adressaten der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sind Unternehmer und sonstige Inhaber von Wassergewinnungsanlagen (u.a. Brunnen), Wasserversorgungsanlagen (u. a. zentrale und dezentrale Wasserwerke, Speicher) und Wasserverteilungsanlagen (u. a. Gebäude-Trinkwasserinstallation). Das UBA strebt mit der Liste an, dass Adressaten bevorzugt Verfahren mit geringer Belastung an schädlichen Nebenprodukten anwenden und damit einhergehend vorwiegend Aufbereitungsstoffe mit einem möglichst niedrigen Gehalt an Verunreinigungen und toxikologischer Wirkung verwenden. Zudem sind in der Liste Anforderungen an die Reinheit festgelegt und Mindestkonzentrationen für Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion geregelt. Anzuwendende Desinfektionsverfahren und Ionenaustauscher sind ebenfalls enthalten.
Aufbereitungsstoffe sind notwendig, um unerwünschte und schädliche Stoffe aus dem Rohrwasser zu entfernen. Sie werden aber auch zur Veränderung der Wasserzusammensetzung innerhalb des Verteilungsprozesses genutzt, sodass die Einhaltung der Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit bis zur Entnahme durch den Verbraucher gewährleistet werden kann. Darüber hinaus dienen sie der Abtötung von Krankheitserregern. Viele Stoffe, die bei der Wasseraufbereitung Verwendung finden, besitzen Ionen. Diese Ionen dürfen dem Wasser ebenfalls zugesetzt werden, allerdings ausschließlich dann, wenn sie durch einen Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden. Beim Ionenaustausch handelt es sich auch um ein Prinzip der Wasseraufbereitung, bei dem im Wasser gelöste Salze durch Ionentauscherharze (meist aus Kunststoff) entfernt und somit die Wasserhärte reduziert wird. Im Wasser gelöste Ionen, wie bspw. Calcium (Ca2+), werden durch andere Ionen gleicher Ladung ausgetauscht. Wichtig dabei ist, dass das Material des Ionenaustauschers eine geringere Ladung als das unerwünschte zu entfernende Ion besitzt.
Die Anforderungen an die verschiedenen Aufbereitungsstoffe unterscheiden sich und werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) festgelegt. Der Untersuchungsumfang bei der Nutzung von Aufbereitungsstoffen wird in zwei Bereiche geteilt. Zum einen bezieht er sich auf die Kontrolle der zugesetzten Mengen und zum anderen auf die Kontrolle des verbleibenden Restgehalts nach Abschluss des Aufbereitungsverfahrens. Desinfektionsmittel müssen bspw. nach der Aufbereitung vollständig aus dem Wasser entfernt werden und wöchentlich auf ihren Verbrauch sowie täglich auf Konzentrationsgehalt überprüft werden. Andere Aufbereitungsstoffe verbleiben im Wasser und müssen entsprechend dem Minimierungsgebot auf Mengen reduziert sein, die dem Maß des Aufbereitungszieles entsprechen. Ionenaustauscher hingegen müssen nur bei Ergänzung oder Neubefüllung auf die eingesetzte Menge (Masse in kg) und die damit aufbereitete Wassermenge (Volumen in m3) überprüft werden.
Fazit: Diese Anforderungen bleiben weiterhin bestehen, lediglich die bisherige Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 TrinkwV für eine mögliche Nutzung nicht aufgelisteter Materialien für den Ionenaustausch entfällt ab dem 1. Januar 2023.
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