Überblick: Überarbeitung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)


Adressaten: Alle Betreiber von Arbeitsstätten gem. § 2 ArbStättV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. März 2022 in einer gemeinsamen Bekanntmachung Neufassungen, Änderungen und eine Aufhebung von Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) veröffentlicht. Die Änderungen dienen grundlegend der Anpassung an den Stand der Technik und betreffen den Themenkomplex „Flucht- und Verkehrswege am Arbeitsplatz“.

Hintergrund: Die ASR dienen der Präzisierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt. Die ASR beinhalten Maßnahmen und Anforderungen für das Einrichten und den Betrieb von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten. Die ASR adressieren alle Betreiber von Arbeitsstätten i. S. des § 2 ArbStättV. In Hinsicht auf die Verbindlichkeit der ASR gilt die Vermutungswirkung. Demnach kann bei Einhaltung der technischen Regeln davon ausgegangen werden, dass die übergeordneten Pflichten der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden.

 Im Rahmen der Überarbeitung erhielten die ASR A1.5 „Fußböden“, die ASR A1.8 „Verkehrswege“ und die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ eine Neufassung. Zu inhaltlichen Änderungen kam es in den ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, ASR A3.4 „Beleuchtung“, ASR A1.7 „Türen und Tore“ ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ und ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“. Die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ wurde aufgelöst. Redaktionelle und formale Anpassungen, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird, wurden in den ASR A1.2, A1.6, A2.2, A4.1, A4.2, A4.3, A4.4 und A5.2 vorgenommen.

Aufgrund der Auflösung der ASR A3.4/7 wurden lichttechnische Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und an die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen in die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ aufgenommen. Bei fehlender Sicherheitsbeleuchtung müssen nunmehr Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung langnachleuchtender Materialien im Falle eines Ausfalls der Allgemeinbeleuchtung sichtbar bleiben. Dies gilt nicht mehr nur für Fluchtwege und für den Zeitraum der Flucht. Darüber hinaus gelten diesbezüglich künftig die Anforderungen nach DIN 67510-1:2020-05, Klasse C anstatt der aufgelösten ASR A3.4/7 (Abschnitt 5.1). Neu ist zudem eine Auflistung graphischer Darstellungen, die in Flucht- und Rettungsplänen enthalten sein müssen sowie die Vorgabe, dass Verhaltensregeln im Brandfall und bei Unfällen auf oder in der Nähe dieser Pläne angebracht werden müssen. Alle entsprechenden Pläne müssen fortan lagerichtig und unter Berücksichtigung des Anbringungsorts angebracht bzw. gestaltet werden (Abschnitt 6).
Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, wurden aus der aufgelösten ASR A3.4/7 in die ASR A3.4 „Beleuchtung“ (Abschnitt 7) überführt. Im Zuge dessen wurden neben Anforderungen an den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen auch der Anwendungsbereich der ASR A3.4 erweitert. Sicherheitsbeleuchtungen müssen somit an die aktuelle Gefährdungssituation angepasst werden, vom Arbeitgeber auf Funktionsfähigkeit überprüft und Schäden, die diese beeinträchtigen können, beseitigt werden. Die entsprechenden Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben (Abschnitt 8.4). Zugleich wurden die Anforderungen für Baustellen ausgeweitet, betreffend die Erforderlichkeit der Beleuchtungsstärke von Sicherheitsbeleuchtungen auf Baustellen (Abschnitt 9). Überdies wurde die ASR A3.4 infolge der 2016 veröffentlichten novellierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bezüglich der geänderten Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ angepasst. Die Definition zu „Arbeitsplatz“ enthält seitdem keine zeitliche Begrenzung mehr.
Der Titel der ASR A2.3 wurde von „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ in „Fluchtwege und Notausgänge“ geändert. Im Übrigen wurden die Anforderungen aus der aufgelösten ASR A3.4/7 an optische Sicherheitsleitsysteme in die ASR A2.3 integriert. Vor diesem Hintergrund wurde eine zusammenhängende Darstellung der Kennzeichnung von Fluchtwegen mit hochmontierten Rettungszeichen verbunden mit optischen Sicherheitsleitsystemen und der Sicherheitsbeleuchtung integriert (Abschnitt 8). Außerdem wurden in Anpassung an den Stand der Technik alternative Regelungen für Treppenräume und Mindestbreiten der Hauptfluchtwege von Gebäuden aktualisiert (Abschnitt 5).      

In Bezug auf die Neufassung der ASR A1.5 und ASR A1.8 kam es zu folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen: In der ASR A1.5 wurden Ergänzungen und Präzisierungen hinsichtlich der Vorsorge, Kennzeichnung, Schutzmaßnahmen sowie der Nutzung und Reinigung von Fußböden vorgenommen. Es wurden neue Präventionsmaßnahmen eingefügt, u. a. regelmäßige Begehungen zur Erkennung von Mängeln sowie Kennzeichnung von Gefahrenstellen (Abschnitt 4), genauso wie geeignete Bodenbeläge, um Rutsch- und Stolpergefahren zu vermeiden (Abschnitt 6).
In der ASR A1.8 wurden insbesondere Anforderungen an das Einrichten von Verkehrswegen aktualisiert bzw. ergänzt. Das betrifft z. B. die Mindestbreite für Verkehrswege in Gebäuden und in Bezug auf Treppen (Abschnitt 4) sowie Baustellen (Abschnitt 7). Des Weiteren werden Übergangsregelungen für Gebäude, die bis zum 30.09.2022 errichtet wurden oder deren Bauantragstellung bis zum 30.09.2022 und in deren Arbeitsstätten keine wesentliche Erweiterung oder Umbaumaßnahme erfolgt, genannt. Ebenso wie für Treppen in Arbeitsstätten.

In der ASR A1.7 „Türen und Tore“ kommt es zu einer wesentlichen Änderung in Bezug auf die Mindestdurchgangsbreite bei Türen und Toren, die ausschließlich der Bedienung, Überwachung und Instandhaltung dienen. Demnach wird diese ab dem 30. September 2022 für Neubauten und wesentliche Erweiterungen/Umbauten von 0,5 m auf 0,6 m erhöht.
Die ASR A 2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ wird auf Anforderungen an Teilbereiche einer Baustelle ausgeweitet, die im Zuge des Baufortschritts wechselnd als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg definiert werden.
Darüber hinaus kommt es neben einigen formalen Anpassungen In der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ zu Ergänzungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Belange von Beschäftigten mit Sehbehinderungen, betreffend andere Arten der verständlichen Übermittlung sicherheitsrelevanter Informationen. Hier wird u. a. auf taktile Zeichen oder Schallzeichen verwiesen.

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