Die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG)

Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die Novelle des Verpackungsgesetz (VerpackG) auf Grundlage eines Referentenentwurfs des Bundesumweltministeriums (BMU) verabschiedet.


Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinien über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Richtlinie (EU) 2019/904), der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG) sowie der geänderte Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in nationales Recht überführt werden. Diese nationale Gesetzgebung ist erforderlich, da EU-Richtlinien – anders als EU-Verordnungen – nicht direkt in den Mitgliedstaaten verbindlich sind. Mit der Erfüllung dieser Umsetzungsvorgaben wird eine ökologische Fortentwicklung des VerpackG durch die Stärkung der Abfallvermeidung und die kontinuierliche Förderung einer effizienten Kreislaufwirtschaft angestrebt.

Wesentlicher Inhalt ist die erweiterte Herstellerverantwortung, welche verschärft und konkretisiert wird. Darüber hinaus soll erstmals ein verpflichtender (Mindest-)Rezyklatanteil für bestimmte Verpackungen festgelegt werden. Ab 2025 soll bspw. bei PET-Flaschen ein Mindestanteil von 25 % Recyclingkunststoff vorgeschrieben werden. Diese Vorgabe erhöht sich ab 2030 auf 30 % und wird auf alle Einwegkunststoffflaschen ausgedehnt. Herstellern wird dabei selbst überlassen, ob sie diese Quote pro Flasche oder auf die gesamte jährliche Flaschenproduktion erfüllen.

Zudem soll die Pfandpflicht ausgedehnt werden. Ab 2022 müssen alle Kunststoff-Einwegflaschen und sämtliche Aluminiumdosen mit Pfand versehen werden. Bisherige Ausnahmen für bestimmte Getränkesorten fallen gänzlich weg. Lediglich für Milch und Milcherzeugnisse ist eine Übergangsfrist bis 2024 vorgesehen. Eine Verpflichtung bezüglich Mehrweg-Alternativen zu To-Go-Produkten wird ebenfalls gesetzlich verankert werden. Ab 2023 müssen Anbieter dieser Produkte auch Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke anbieten.

Künftig werden zudem digitale Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister durch die Gesetznovelle verpflichtet. Sie müssen künftig alle Hersteller, welche verpackte Waren auf ihrer Plattform vertreiben, auf die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und die Einhaltung des VerpackG überprüfen. In Hinblick auf die Informationspflichten bezüglich verpackter Produkte gegenüber Endverbrauchern soll die Transparenz verbessert werden und diese ausgeweitet werden. Die Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll durch Kombination neuer Regelungen im VerpackG und im Umweltstatistikgesetz optimiert werden. Dies soll vor allem geschehen, um die unionsrechtlich vorgegebene Berichterstattung und Einrichtung von Berichterstattungssystemen zu verbessern und zu vereinheitlichen. Durch die Erweiterung der Pflichten hinsichtlich der Entwicklung geeigneter Selbstkontrollmechanismen zur Überprüfung der Datenqualität und die Ausdehnung der Registrierungspflicht für alle Hersteller von Verpackungen soll dies unterstützt werden.

Adressat der Novelle ist jeder, der mit seinen Produkten Kunststoff in Verkehr bringt, wie bspw. Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze. Die neuen ambitionierten Regelungen der Novelle haben große Auswirkungen auf die genannten betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und werden diese vor große Herausforderungen stellen. Die Novelle muss noch von der Bundesregierung und dem Bundesrat verabschiedet werden, doch die Initiatoren sind positiv gestimmt, dass die wesentlichen Inhalte ohne Umschweife in kurzer Zeit auf rechtlicher Ebene umgesetzt werden.

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